Entscheidung 13 Ns 33/26w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 227/25i des Bezirksgerichts Vöcklabruck über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* und einen weiteren Angeklagten, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 227/25i des Bezirksgerichts Vöcklabruck über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten und eines Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). Der Wohnsitz der Angeklagten und eines Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00033.26W.0513.000
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260513_OGH0002_0130NS00033_26W0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung