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Entscheidung 13 Ns 38/25d×

Entscheidung 13 Ns 38/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns38/25d

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * G* und * B* wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 U 270/24a des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag der Angeklagten B* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E144711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00038.25D.0526.000

Im RIS seit

02.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250526_OGH0002_0130NS00038_25D0000_000