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Entscheidung 13 Ns 4/07b×

Entscheidung 13 Ns 4/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns4/07b

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber „und seine Kollegen“ in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnungserklärung ist nicht gerechtfertigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vollends unsubstantiierten Vorwurf, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber „und seine Kollegen“ versuchten Straftaten anderer Richter zu vertuschen, wird kein Anschein von Befangenheit geweckt.

Bleibt anzumerken, dass die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl dem Senat 14 nicht angehören und daher an der von diesem Senat zu treffenden Delegierungsentscheidung ohnehin nicht teilnehmen werden.

Textnummer

E97251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130NS00004.07B.0124.000

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20070124_OGH0002_0130NS00004_07B0000_000