Entscheidung 13 Ns 4/07b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber „und seine Kollegen“ in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber „und seine Kollegen“ in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnungserklärung ist nicht gerechtfertigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem vollends unsubstantiierten Vorwurf, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber „und seine Kollegen“ versuchten Straftaten anderer Richter zu vertuschen, wird kein Anschein von Befangenheit geweckt.
Bleibt anzumerken, dass die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl dem Senat 14 nicht angehören und daher an der von diesem Senat zu treffenden Delegierungsentscheidung ohnehin nicht teilnehmen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130NS00004.07B.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
JJT_20070124_OGH0002_0130NS00004_07B0000_000