Entscheidung 13 Ns 4/12k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Firdaws F***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 4 Hv 130/11v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Firdaws F***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 4 Hv 130/11v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegt, allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO darstellt.Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegt, allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, StPO darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00004.12K.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20120125_OGH0002_0130NS00004_12K0000_000