Entscheidung 13 Ns 45/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 362 Abs 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in § 353 StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in Paragraph 353, StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.
Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO nicht zulässig.
Anmerkung
E88569
13Ns45.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00045.08H.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Dokumentnummer
JJT_20080827_OGH0002_0130NS00045_08H0000_000