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Entscheidung 13 Ns 45/08h×

Entscheidung 13 Ns 45/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns45/08h

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in Paragraph 353, StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.

Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO nicht zulässig.

Anmerkung

E88569 13Ns45.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00045.08H.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080827_OGH0002_0130NS00045_08H0000_000