Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 45/21b×

Entscheidung 13 Ns 45/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns45/21b

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Finanzstrafsache gegen ***** F***** wegen des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2015/118 sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 121 Hv 4/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 31 Bs 113/21a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 10. März 2021 (ON 76) legt die Staatsanwaltschaft Wien ***** F***** als (richtig [Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 11]) mehrere Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (1) und (richtig [RIS-Justiz RS0130035, Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 38 a, Rz 3]) ein Finanzvergehen des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2015/118 (2 und 3) zu beurteilende Taten zur Last.

[2] Danach habe er durch in der Anklageschrift detailliert bezeichnete Verhaltensweisen in zahlreichen Angriffen, ohne den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) durch falsche Angaben über den Warenwert in Zollanmeldungen bewirkt und in drei Fällen zu solchen Finanzvergehen anderer beigetragen, und zwar

(1) vom Oktober 2009 bis zum Dezember 2010 um 7.557,27 Euro sowie

(2 und 3) vom Jänner 2011 bis zum Juli 2015 um 64.164,21 Euro unter Verwendung (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) und in drei Fällen durch Erstellung (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) falscher Beweismittel, wobei er die Hinterziehung von Eingangsabgaben zudem als Mitglied einer Bande (Paragraph 38 a, Absatz eins, Litera a, FinStrG) beging.

[3]                  Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründete die Staatsanwaltschaft nicht.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Gegen die Anklageschrift erhob der Angeklagte am 31. März 2021 Einspruch (ON 78).

[5] Mit Beschluss vom 28. Mai 2021, AZ 31 Bs 113/21a, legte das Oberlandesgericht Wien – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

[6]           Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[7] Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in Paragraphen 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist.

[8] Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des Paragraph 198, FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 265, Absatz 2 f, FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit (hier) des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des Paragraph 198, FinStrG keine Änderung ein.

[9] Nach Paragraph 198, Absatz eins, erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (Paragraph 36, StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.

[10] Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch (hier) Wohnsitz des Beschuldigten ist somit jener des Beginns des Strafverfahrens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, StPO. Nach dieser Norm beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (Paragraphen 91 bis 189) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG gleich (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 198, Rz 1).

[11] Vorliegend begann das Hauptverfahren – im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 12. März 2021 (Paragraph 210, Absatz 2, StPO, ON 1 S 31). Somit kommt die Neuregelung des Paragraph 198, FinStrG zur Anwendung.

[12] Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, StPO begannen im Frühjahr 2018 (ON 1 S 1). Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 2. Dezember 2016 in Innsbruck gemeldet (ON 2 S 135).

[13]       Demnach hat – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Oberlandesgericht Innsbruck über den Einspruch zu entscheiden (dazu RIS-Justiz RS0124585).

Textnummer

E132883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00045.21B.0929.000

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210929_OGH0002_0130NS00045_21B0000_000