[4] Gegen die Anklageschrift erhob der Angeklagte am 31. März 2021 Einspruch (ON 78).
[5] Mit Beschluss vom 28. Mai 2021, AZ 31 Bs 113/21a, legte das Oberlandesgericht Wien – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei. [5] Mit Beschluss vom 28. Mai 2021, AZ 31 Bs 113/21a, legte das Oberlandesgericht Wien – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
[6] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[7] Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in §§ 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist. [7] Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in Paragraphen 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist.
[8] Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit (hier) des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des § 198 FinStrG keine Änderung ein. [8] Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des Paragraph 198, FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 265, Absatz 2 f, FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit (hier) des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des Paragraph 198, FinStrG keine Änderung ein.
[9] Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. [9] Nach Paragraph 198, Absatz eins, erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (Paragraph 36, StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.
[10] Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch (hier) Wohnsitz des Beschuldigten ist somit jener des Beginns des Strafverfahrens im Sinn des § 1 Abs 2 StPO. Nach dieser Norm beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91 bis 189) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich (Lässig in WK2 FinStrG § 198 Rz 1). [10] Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch (hier) Wohnsitz des Beschuldigten ist somit jener des Beginns des Strafverfahrens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, StPO. Nach dieser Norm beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (Paragraphen 91 bis 189) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG gleich (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 198, Rz 1).
[11] Vorliegend begann das Hauptverfahren – im Sinn des § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 12. März 2021 (§ 210 Abs 2 StPO, ON 1 S 31). Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung. [11] Vorliegend begann das Hauptverfahren – im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 12. März 2021 (Paragraph 210, Absatz 2, StPO, ON 1 S 31). Somit kommt die Neuregelung des Paragraph 198, FinStrG zur Anwendung.
[12] Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 1 Abs 2 StPO begannen im Frühjahr 2018 (ON 1 S 1). Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 2. Dezember 2016 in Innsbruck gemeldet (ON 2 S 135). [12] Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, StPO begannen im Frühjahr 2018 (ON 1 S 1). Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 2. Dezember 2016 in Innsbruck gemeldet (ON 2 S 135).
[13] Demnach hat – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Oberlandesgericht Innsbruck über den Einspruch zu entscheiden (dazu RIS-Justiz RS0124585).