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Entscheidung 13 Ns 47/19v×

Entscheidung 13 Ns 47/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns47/19v

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafvollzugssache des Adlan M***** in dem zu AZ 39 BE 38/18k des Landesgerichts Innsbruck und zu AZ 46 BE 83/19y des Landesgerichts Salzburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Text

Gründe:

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 25 BE 121/18m-7, wurde Adlan M***** mit Wirksamkeit zum 12. August 2018 aus einer zum Teil verbüßten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung bedingt entlassen, wobei der Verurteilte seinen Wohnsitz in *****, somit im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck nahm (ON 16 S 3), womit die Zuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG auf dieses Gericht überging vergleiche ON 13).

Vom Bewährungshelfer wurde mitgeteilt, dass sich Adlan M***** seit 5. April 2019 in Salzburg in Untersuchungshaft befindet und am 29. Mai 2019 vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 22 und 25).

Mit „Beschluss“ vom 2. August 2019 trat das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache „gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG“ zur Weiterführung an das Landesgericht Salzburg ab (ON 26).

Mit Verfügung vom 20. August 2019 legte dieses, die Akten gemäß Paragraph 38, letzter Satz in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 180, Absatz eins, StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht – gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG – mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über. Ist diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von Paragraph 179, Absatz eins, StVG geregelte Fall (Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet (RIS-Justiz RS0088481 [T2]). Der von der Bewährungshilfe mitgeteilte Umstand, dass sich Adlan M***** in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Salzburg befindet und vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang gemäß oder analog Paragraph 179, Absatz eins, StVG. Vielmehr ist weiterhin das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht zuständig.

Textnummer

E126617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00047.19V.1009.000

Im RIS seit

15.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191009_OGH0002_0130NS00047_19V0000_000