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Entscheidung 13 Ns 48/19s×

Entscheidung 13 Ns 48/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns48/19s

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic, in der Finanzstrafsache gegen Mesut G***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, in dem zu AZ 127 Hv 7/17f des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 9 Hv 81/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.

Text

Gründe:

Mit am 9. Mai 2017 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachter Anklage legt die Staatsanwaltschaft Wien Mesut G***** ein als Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins und 13 FinStrG und weitere strafbare Handlungen beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3). Die Anklageschrift konnte G***** zunächst nicht zugestellt werden; das Verfahren wurde nach Paragraph 197, StPO abgebrochen und der Genannte zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (Paragraph 168, Absatz eins, StPO). Am 24. Juli 2019 wurde die Anklageschrift durch Hinterlegung zugestellt (ON 1 S 8); sie wurde am 8. August 2019 rechtswirksam.

Am 16. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graz Anklage gegen G***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Taten, die sie dem Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (mit einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden [§ 31 Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO]) und einer weiteren strafbaren Handlung subsumierte. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 19. Juli 2019 zugestellt (ON 28 S 9 in ON 19) und am 3. August 2019 rechtswirksam.

Beide Gerichte stellten mit Beschluss gemäß Paragraph 213, Absatz 4, StPO jeweils die Rechtswirksamkeit der bei ihnen eingebrachten Anklage fest (ON 1 S 11 und ON 1 S 16 in ON 19). Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Graz seinen Akt dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Verfahrensverbindung übermittelt hatte, legte dieses, weil es seine Zuständigkeit bezweifelte, die Akten dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 38, letzter Satz StPO vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO sind zwei Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anklage rechtswirksam wird, ein weiteres Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist.

Rechtswirksam ist die Anklageschrift nach ihrer ordnungsgemäßen Zustellung und – soweit hier von Interesse – fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist (13 Ns 17/17d; 14 Os 20/10p; Birklbauer, WK-StPO Vor Paragraphen 210 –, 215, Rz 52; vergleiche auch RIS-Justiz RS0125453).

Die Zuständigkeit des Gerichts für die zu verbindenden Verfahren vergleiche 11 Ns 3/19h [wonach die Verbindung zwar zwingend vorzunehmen ist, jedoch, – entgegen der Ansicht des Landesgerichts für Strafsachen Graz – nicht ex lege erfolgt]) kommt hier – mangels vorrangiger Zuständigkeitstatbestände – dem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (Paragraph 37, Absatz 2 und 3 StPO). Dies ist das Landesgericht für Strafsachen Graz.

Textnummer

E126616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00048.19S.1009.000

Im RIS seit

15.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191009_OGH0002_0130NS00048_19S0000_000