Malem K***** wurde am 13.April 1994 (um 15,45 Uhr) enthaftet (ON 45) und das Verfahren gegen ihn am 22.Dezember 1994 gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt (siehe Antrags- und Verfügungsbogen; fälschlich einjournalisiert mit S 4 n).Malem K***** wurde am 13.April 1994 (um 15,45 Uhr) enthaftet (ON 45) und das Verfahren gegen ihn am 22.Dezember 1994 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt (siehe Antrags- und Verfügungsbogen; fälschlich einjournalisiert mit S 4 n).
Am 4.Jänner 1995 (eingelangt beim Erstgericht am 11.Jänner 1995) stellte sein Rechtsvertreter den Antrag, ihm "für die Zeit der Anhaltung in Untersuchungshaft des Landesgerichtes Feldkirch eine Haftentschädigung zuzuerkennen" (siehe unjournalisierter Antrag im Akt). Ein weiteres Vorbringens dazu wurde nicht erstattet. Dieser Antrag wurde (am 25.Jänner 1995) vom Erstgericht dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG vorgelegt, das ihn seinerseits dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung der im Spruch genannten Ausschlußgründe vorlegte.Am 4.Jänner 1995 (eingelangt beim Erstgericht am 11.Jänner 1995) stellte sein Rechtsvertreter den Antrag, ihm "für die Zeit der Anhaltung in Untersuchungshaft des Landesgerichtes Feldkirch eine Haftentschädigung zuzuerkennen" (siehe unjournalisierter Antrag im Akt). Ein weiteres Vorbringens dazu wurde nicht erstattet. Dieser Antrag wurde (am 25.Jänner 1995) vom Erstgericht dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG vorgelegt, das ihn seinerseits dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung der im Spruch genannten Ausschlußgründe vorlegte.
Gemäß § 11 GRBG bedarf es bei der Anwendung des strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Die Reichweite des Grundrechtsbeschwerdeerkenntnisses ist in diesen Fällen allerdings auf die damit erfolgte Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung des Inhaftierten durch die von diesem Erkenntnis betroffene Entscheidung (hier des Oberlandesgerichtes Innsbruck) im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG beschränkt. Ausschlußgründe gemäß § 3 lit a und b StEG (siehe § 6 Abs 1 StEG), die sich auf die gesetzwidrige Anhaltung beziehen, hat der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dies hat in einem gesonderten Verfahren (hier infolge der gesetzwidrigen Haftverlängerung durch das Oberlandesgericht durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 6 Abs 1 StEG) zu erfolgen, das durch den bereits bezeichneten Antrag des Malem K***** initiiert wurde (siehe insgesamt 13 Os 118/93 = EvBl 1993/203).Gemäß Paragraph 11, GRBG bedarf es bei der Anwendung des strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Die Reichweite des Grundrechtsbeschwerdeerkenntnisses ist in diesen Fällen allerdings auf die damit erfolgte Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung des Inhaftierten durch die von diesem Erkenntnis betroffene Entscheidung (hier des Oberlandesgerichtes Innsbruck) im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG beschränkt. Ausschlußgründe gemäß Paragraph 3, Litera a und b StEG (siehe Paragraph 6, Absatz eins, StEG), die sich auf die gesetzwidrige Anhaltung beziehen, hat der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dies hat in einem gesonderten Verfahren (hier infolge der gesetzwidrigen Haftverlängerung durch das Oberlandesgericht durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG) zu erfolgen, das durch den bereits bezeichneten Antrag des Malem K***** initiiert wurde (siehe insgesamt 13 Os 118/93 = EvBl 1993/203).
Malem K***** war infolge der Erhebungsergebnisse der im vorliegenden Verfahren nachforschenden Behörden (nach Verkauf von bei dem auch ihm vorgeworfenen Diebstahl erbeuteten Wertpapieren durch andere) in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten (ON 2). Er hat bei allen Vernehmungen und Aussagen im vorliegenden Verfahren einen Zusammenhang mit der Tat stets bestritten (S 91 ff, ON 10, S 255 f). Aus der Aktenlage können keine Hinweise darauf festgestellt werden, er habe den die Anhaltung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt. Eine Anrechnung des im Spruch angeführten Anhaltungszeitraumes auf eine Strafe ist (bisher) ebensowenig erfolgt. Die in § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe liegen somit nicht vor.Malem K***** war infolge der Erhebungsergebnisse der im vorliegenden Verfahren nachforschenden Behörden (nach Verkauf von bei dem auch ihm vorgeworfenen Diebstahl erbeuteten Wertpapieren durch andere) in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten (ON 2). Er hat bei allen Vernehmungen und Aussagen im vorliegenden Verfahren einen Zusammenhang mit der Tat stets bestritten (S 91 ff, ON 10, S 255 f). Aus der Aktenlage können keine Hinweise darauf festgestellt werden, er habe den die Anhaltung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt. Eine Anrechnung des im Spruch angeführten Anhaltungszeitraumes auf eine Strafe ist (bisher) ebensowenig erfolgt. Die in Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründe liegen somit nicht vor.
Wie bereits dargestellt besteht der Antrag des Malem K***** lediglich aus dem nicht weiter substantiierten Begehren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung. Ungeachtet dieses Umstandes kann im vorliegenden Falle über den im Spruch bezeichneten Zeitraum (der mit dem Wirksamkeitsende des formell richtigen Ratskammerbeschlusses vom 6. Dezember 1993 beginnt) auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angehaltenen gemäß § 6 Abs 3 StEG (s Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht3 ENr 8 zu § 6 StEG) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach § 3 lit a und b StEG eintreten, weil auf Grund des vorangegangenen Grundrechtserkenntnisses gemäß § 11 GRBG ein Antrag auf Entscheidung über den Rechtsgrund der Entschädigung nach § 2 StEG nicht vorausgesetzt ist und schon aus dem (jeder weitere Begründung ermangelnden) Entschädigungsbegehren allein in Verbindung mit dem angeführten Grundrechtserkenntnis und der Aktenlage (auch inhaltlich) der Entscheidungsrahmen des Obersten Gerichtshofes bestimmt ist.Wie bereits dargestellt besteht der Antrag des Malem K***** lediglich aus dem nicht weiter substantiierten Begehren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung. Ungeachtet dieses Umstandes kann im vorliegenden Falle über den im Spruch bezeichneten Zeitraum (der mit dem Wirksamkeitsende des formell richtigen Ratskammerbeschlusses vom 6. Dezember 1993 beginnt) auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angehaltenen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StEG (s Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht3 ENr 8 zu Paragraph 6, StEG) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Paragraph 3, Litera a und b StEG eintreten, weil auf Grund des vorangegangenen Grundrechtserkenntnisses gemäß Paragraph 11, GRBG ein Antrag auf Entscheidung über den Rechtsgrund der Entschädigung nach Paragraph 2, StEG nicht vorausgesetzt ist und schon aus dem (jeder weitere Begründung ermangelnden) Entschädigungsbegehren allein in Verbindung mit dem angeführten Grundrechtserkenntnis und der Aktenlage (auch inhaltlich) der Entscheidungsrahmen des Obersten Gerichtshofes bestimmt ist.
Über ein etwaiges weitergehendes Begehren wird bei entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 6 Abs 3 StEG zu entscheiden sein.Über ein etwaiges weitergehendes Begehren wird bei entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, StEG zu entscheiden sein.
Somit war wie im Spruch zu erkennen.