Entscheidung 13 Ns 5/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Gerhard S***** wegen eines Dienstvergehens nach § 101 RDG, AZ Ds 2/99 des Obersten Gerichtshofes (= Ds 4/96 des Oberlandesgerichtes Wien), über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 1999, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Gerhard S***** wegen eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, RDG, AZ Ds 2/99 des Obersten Gerichtshofes (= Ds 4/96 des Oberlandesgerichtes Wien), über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Zum AZ Ds 2/99 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach V. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 24. Februar 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 115 Abs 2 RDG iVm § 68 Abs 1 Z 1 und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten und in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, unmittelbar involviert gewesen ist (ON 2 des Aktes Ds 4/96 des Oberlandesgerichtes Wien).Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach römisch fünf. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 24. Februar 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten und in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, unmittelbar involviert gewesen ist (ON 2 des Aktes Ds 4/96 des Oberlandesgerichtes Wien).
Rechtliche Beurteilung
Nach den genannten Gesetzesbestimmungen iVm § 140 Abs 3 RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingangs genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.Nach den genannten Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingangs genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00005.99.0303.000
Dokumentnummer
JJT_19990303_OGH0002_0130NS00005_9900000_000