Entscheidung 13 Ns 50/08v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, AZ 16 Hv 106/07b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, ein Strafverfahren gemäß § 362 Abs 1 StPO wiederaufzunehmen, abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, ein Strafverfahren gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO wiederaufzunehmen, abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO nicht zulässig.
Anmerkung
E88461
13Ns50.08v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00050.08V.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Dokumentnummer
JJT_20080827_OGH0002_0130NS00050_08V0000_000