Entscheidung 13 Ns 52/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Patrick S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 609 Hv 2/21w, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Patrick S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 609 Hv 2/21w, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO wird die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 6. Juli 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß § 334 Abs 1 StPO aus. [1] Am 6. Juli 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [2] Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00052.21G.0826.000
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
JJT_20210826_OGH0002_0130NS00052_21G0000_000