Entscheidung 13 Ns 53/18z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Raybek A***** und einen anderen Angeklagten wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 18 U 63/18v des Bezirksgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Raybek A***** und einen anderen Angeklagten wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 18 U 63/18v des Bezirksgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Schärding delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00053.18Z.1009.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2018
Dokumentnummer
JJT_20181009_OGH0002_0130NS00053_18Z0000_000