[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des Paragraph 36, Absatz 3, StPO.
[6] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.
[7] An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (II) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen. An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (römisch zwei) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
[8] Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (II des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11). Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (römisch zwei des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11).