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Entscheidung 13 Ns 53/26m×

Entscheidung 13 Ns 53/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns53/26m

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB in dem zu AZ 13 U 31/26a des Bezirksgerichts Scheibbs und zu AZ 3 U 77/26g des Bezirksgerichts Judenburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.

Text

Gründe:

[1]         Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).

[2]                 Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar

römisch eins) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,

römisch zwei) am 18. Dezember (richtig) 2025 * A* zur Überweisung von 150 Euro für ein IPhone und

römisch drei) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein bislang unbekanntes Opfer zur Überweisung von 100 Euro für einen Partikelfilter.

[3]         Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 überwies das Bezirksgericht Judenburg die Strafsache dem Bezirksgericht Scheibbs, weil die zu römisch eins beschriebene Zahlung von einem Konto bei der R* veranlasst worden und der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz durch Abbuchung dort eingetreten sei (ON 1.8).

[4]                 Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und verfügte am 7. Juli 2026 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.9).

Dieser hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]         Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS-Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des Paragraph 36, Absatz 3, StPO.

[6]         Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.

[7]         An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (römisch zwei) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

[8]         Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (römisch zwei des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11).

Textnummer

E148780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00053.26M.0923.000

Im RIS seit

23.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000