Entscheidung 13 Ns 56/11f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten Peter Hö***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten Peter Hö***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Antragsteller und acht weitere Angeklagte war beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 50 Hv 56/11p ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.Gegen den Antragsteller und acht weitere Angeklagte war beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 50 Hv 56/11p ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 20. August 2011 beantragte Peter Hö*****, dieses Verfahren dem Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.
Diesem Begehren ist durch zwischenzeitige Abtretung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg und von diesem am 23. August 2011 verfügte Verbindung mit dem dortigen Verfahren AZ 34 Hv 111/11w die Grundlage entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00056.11F.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110912_OGH0002_0130NS00056_11F0000_000