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Entscheidung 13 Ns 56/26b×

Entscheidung 13 Ns 56/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns56/26b

Entscheidungsdatum

17.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, AZ 73 Hv 7/26x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]         Die Meldeadresse des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Rechtliche Beurteilung

[2]              Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

[3]         Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in W* wohnhaften – Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.

Textnummer

E148404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00056.26B.0817.000

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260817_OGH0002_0130NS00056_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung