Entscheidung 13 Ns 59/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Kristiyan A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 124/12i des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Kristiyan A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 15 Hv 124/12i des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund (§ 39 Abs 1 StPO) für die begehrte Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil das diesbezügliche Antragsvorbringen, der Angeklagte sei in Wien aufhältig (ON 12 S 3), nach der Aktenlage nicht zutrifft (ON 13), er vielmehr unsteten Aufenthalts ist (ON 2 S 1 und S 7, ON 5 S 3, ON 10, ON 13 sowie ON 14).Ein wichtiger Grund (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) für die begehrte Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil das diesbezügliche Antragsvorbringen, der Angeklagte sei in Wien aufhältig (ON 12 S 3), nach der Aktenlage nicht zutrifft (ON 13), er vielmehr unsteten Aufenthalts ist (ON 2 S 1 und S 7, ON 5 S 3, ON 10, ON 13 sowie ON 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00059.12Y.1012.000
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2012
Dokumentnummer
JJT_20121012_OGH0002_0130NS00059_12Y0000_000