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Entscheidung 13 Ns 6/03×

Entscheidung 13 Ns 6/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns6/03

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache Milos V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, 15, StGB (= AZ 34 Hv 78/02b des Landesgerichtes Linz) über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut H***** und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Alois J***** sind in dieser Strafsache befangen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Linz über die Berufung zu entscheiden. Die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung hiefür zuständigen Rechtsmittelsenates 8 Bs haben ihre Befangenheit angezeigt und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 74, Absatz eins, StPO zur Entscheidung hierüber vorgelegt.

Dieser zeigt nun seinerseits unter Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof an, dass das Tatopfer Anna E***** die Mutter bzw Schwiegermutter von Bediensteten von beim Oberlandesgericht Linz bzw Bezirksgericht Linz-Land tätigen Beamten sei, sodass ihm gegenüber Tatsachen vorliegen würden, die für einen äußeren, objektiven Beobachter Anlass zu geben vermögen, seine objektive Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Paragraphen 72, Absatz 2, StPO).

Die selben Tatsachen würden - nach dessen Mitteilung - auch für den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Alois J***** zutreffen, wozu noch komme, dass dieser auch Leiter der Präsidialabteilung 2 (Personalangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten) sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vorgebrachten Umstände stellen solche Gründe dar, die im Sinne des Paragraph 72, StPO geeignet sind den Anschein zu erwecken, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen, was auch für den nach Bejahung des Befangenheitsanscheins an seine Stelle tretenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zutrifft.

Somit war (der Anschein) deren Befangenheit festzustellen; über die Ablehnung der Mitglieder Senates 8 Bs wird der nach der Geschäftsverteilung (nach Wegfall des Präsidenten und des Vizepräsidenten) zuständige Vertreter zu entscheiden haben.

Anmerkung

E68703 13Ns6.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00006.03.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20030312_OGH0002_0130NS00006_0300000_000