Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 9 Hv 35/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 9 Hv 35/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird gemäß § 334 Abs 2 StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe sich in L***** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Nachrichten und Bilddateien nationalsozialistischen Inhalts über den Nachrichtendienst WhatsApp teilte, und zwarDie Sache wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe sich in L***** auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Nachrichten und Bilddateien nationalsozialistischen Inhalts über den Nachrichtendienst WhatsApp teilte, und zwar
(III) mit „Flo Bro“(römisch drei) mit „Flo Bro“
1) am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ und
2) am 10. Jänner 2020 die aus 818 Seiten bestehende digitalisierte Version der politisch-ideologischen Programmschrift „Mein Kampf“ von Adolf Hitler,
(V) mit „Snip Austria“ am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ sowie(römisch fünf) mit „Snip Austria“ am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ sowie
(VI) mit „Gostwriter579“(römisch sechs) mit „Gostwriter579“
1) am 12. April 2020, als Antwort auf das von „Gostwriter579“ an ihn übermittelte Bild einer Lokomotive zum Text: „NEXT STOP AUSCHWITZ“, ein Bild von in den Parteifarben der NSDAP (Schwarz-Weiß-Rot) gehaltenen Ostereiern in einem Korb, wobei die Eier verschiedenste nationalsozialistische Symbole wie Hakenkreuze, die Wolfsangel, je eine einfache und eine doppelte Sieg-Rune und das runde Hakenkreuz aufweisen, zu der Bildunterschrift: „Frohe Ostern Kameraden“,
an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (Świderski, WK-StPO § 334 Rz 13) – (Teil-)Aussetzung der Entscheidung (§ 334 Abs 1 StPO) in Ansehung der auf die Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punkte III 1, III 2, V und VI 1 der Anklage (ON 13 – Hauptfragen 3, 4, 7 und 8 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 20 S 14, ON 21 S 6 f) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit an ein anderes [1] Zufolge – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (Świderski, WK-StPO Paragraph 334, Rz 13) – (Teil-)Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) in Ansehung der auf die Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten Punkte III 1, III 2, römisch fünf und VI 1 der Anklage (ON 13 – Hauptfragen 3, 4, 7 und 8 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 20 S 14, ON 21 S 6 f) war die Sache gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO insoweit an ein anderes
Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00060.21H.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20210928_OGH0002_0130NS00060_21H0000_000