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Entscheidung 13 Ns 60/21h×

Entscheidung 13 Ns 60/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns60/21h

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 9 Hv 35/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe sich in L***** auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Nachrichten und Bilddateien nationalsozialistischen Inhalts über den Nachrichtendienst WhatsApp teilte, und zwar

(römisch drei) mit „Flo Bro“

1) am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ und

2) am 10. Jänner 2020 die aus 818 Seiten bestehende digitalisierte Version der politisch-ideologischen Programmschrift „Mein Kampf“ von Adolf Hitler,

(römisch fünf) mit „Snip Austria“ am 4. März 2020 das Bild des den Hitlergruß darstellenden Adolf Hitler zum Text: „Auf Grund von Corona Anstatt Hände schütteln ... Wird wieder normal Gegrüßt!“ sowie

(römisch sechs) mit „Gostwriter579“

1) am 12. April 2020, als Antwort auf das von „Gostwriter579“ an ihn übermittelte Bild einer Lokomotive zum Text: „NEXT STOP AUSCHWITZ“, ein Bild von in den Parteifarben der NSDAP (Schwarz-Weiß-Rot) gehaltenen Ostereiern in einem Korb, wobei die Eier verschiedenste nationalsozialistische Symbole wie Hakenkreuze, die Wolfsangel, je eine einfache und eine doppelte Sieg-Rune und das runde Hakenkreuz aufweisen, zu der Bildunterschrift: „Frohe Ostern Kameraden“,

an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (Świderski, WK-StPO Paragraph 334, Rz 13) – (Teil-)Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) in Ansehung der auf die Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten Punkte III 1, III 2, römisch fünf und VI 1 der Anklage (ON 13 – Hauptfragen 3, 4, 7 und 8 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 20 S 14, ON 21 S 6 f) war die Sache gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO insoweit an ein anderes

Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.

Textnummer

E132917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00060.21H.0928.000

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210928_OGH0002_0130NS00060_21H0000_000