Entscheidung 13 Ns 61/06h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2006, AZ 13 Ns 44/06h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2006, AZ 13 Ns 44/06h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130NS00061.06H.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0130NS00061_06H0000_000