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Entscheidung 13 Ns 61/06h×

Entscheidung 13 Ns 61/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns61/06h

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2006, AZ 13 Ns 44/06h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu.

Textnummer

E97151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130NS00061.06H.0913.000

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0130NS00061_06H0000_000