Entscheidung 13 Ns 61/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Daniel Dimitru G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 149/12i des Bezirksgerichts Graz-West über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Daniel Dimitru G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 149/12i des Bezirksgerichts Graz-West über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 14 f und ON 13 S 3) ist die Notwendigkeit einer Vermerkung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen (vgl ON 11 S 2 f) nicht auszuschließen.Im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 14 f und ON 13 S 3) ist die Notwendigkeit einer Vermerkung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen vergleiche ON 11 S 2 f) nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00061.12T.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2012
Dokumentnummer
JJT_20121018_OGH0002_0130NS00061_12T0000_000