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Entscheidung 13 Ns 62/26k×

Entscheidung 13 Ns 62/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns62/26k

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E148441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00062.26K.0909.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000