Entscheidung 13 Ns 62/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00062.26K.0909.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000