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Entscheidung 13 Ns 63/06b×

Entscheidung 13 Ns 63/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns63/06b

Entscheidungsdatum

23.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilhan H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner ist zur Entscheidung über den Antrag des Generalprokurators auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner hat im gegenständlichen Strafverfahren bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mitgewirkt. Er ist daher nach Paragraph 68, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

Textnummer

E97302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130NS00063.06B.0823.000

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20060823_OGH0002_0130NS00063_06B0000_000