Entscheidung 13 Ns 63/11k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in der Strafsache gegen Zeljko T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten Renata P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in der Strafsache gegen Zeljko T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten Renata P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass ein Richter des Oberlandesgerichts, das über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat, im Verfahren Staatsanwalt war, diesen Richter zwar von der Entscheidung ausschließt (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO), aber keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellt. Ausschlussgründe rechtfertigen nämlich keine Delegierung, die mit der Ausschließung zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr in §§ 44 bis 46 StPO abschließend geregelt (RIS-Justiz RS0097037; Lässig, WK-StPO § 45 Rz 11).Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass ein Richter des Oberlandesgerichts, das über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat, im Verfahren Staatsanwalt war, diesen Richter zwar von der Entscheidung ausschließt (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), aber keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellt. Ausschlussgründe rechtfertigen nämlich keine Delegierung, die mit der Ausschließung zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr in Paragraphen 44 bis 46 StPO abschließend geregelt (RIS-Justiz RS0097037; Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00063.11K.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110927_OGH0002_0130NS00063_11K0000_000