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Entscheidung 13 Ns 63/11k×

Entscheidung 13 Ns 63/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns63/11k

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in der Strafsache gegen Zeljko T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten Renata P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass ein Richter des Oberlandesgerichts, das über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat, im Verfahren Staatsanwalt war, diesen Richter zwar von der Entscheidung ausschließt (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), aber keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellt. Ausschlussgründe rechtfertigen nämlich keine Delegierung, die mit der Ausschließung zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr in Paragraphen 44 bis 46 StPO abschließend geregelt (RIS-Justiz RS0097037; Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 11).

Textnummer

E98670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00063.11K.0927.000

Im RIS seit

29.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110927_OGH0002_0130NS00063_11K0000_000