Über die Ablehnungserklärung des Beschuldigten betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem § 74 Abs 2, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Über die Ablehnungserklärung des Beschuldigten betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem Paragraph 74, Absatz 2,, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem § 72 Abs 1 StPO kann (u.a.) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 u.v.a.). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie sie hier vom Beschuldigten vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist (vgl. 14 Ns 11/91 mwN, 13 Ns 24/92 u.v.a.).Gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (u.a.) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73,, zweiter Satz, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 u.v.a.). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie sie hier vom Beschuldigten vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist vergleiche 14 Ns 11/91 mwN, 13 Ns 24/92 u.v.a.).
Der Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck war daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§ 74 Abs 2, zweiter Halbsatz, StPO).Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Paragraph 74, Absatz 2,, zweiter Halbsatz, StPO).