Die Sache wird gemäß § 334 Abs 2 StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe in W*Die Sache wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe in W*
(I 4) am 6. März 2017 sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzung fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler-Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, veröffentlichte, wodurch er die Hitler-Jugend und den Nationalsozialismus glorifizierte, sowie(I 4) am 6. März 2017 sich auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzung fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler-Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, veröffentlichte, wodurch er die Hitler-Jugend und den Nationalsozialismus glorifizierte, sowie
(II 1) am 3. Mai 2018 öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung vielen Menschen zugänglich wurde, und in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, die nach den vorhandenen Kriterien der Religion definierte Gruppe der Muslime in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, und zwar indem er auf der von ihm betriebenen öffentlichen Internetseite den Text „Bei einem Schweinsbraten hat man wenigstens die Garantie, dass das Tier nicht von Geisteskranken, unter Anrufung eines Hirngespinstes, religiös einwandfrei, zu Tode gequält wurde.“, veröffentlichte, wodurch er die Muslime, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch essen, als „Geisteskranke“ bezeichnete,
an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe: