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Entscheidung 13 Ns 70/22f×

Entscheidung 13 Ns 70/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns70/22f

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 604 Hv 10/22m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe in W*

(I 4) am 6. März 2017 sich auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzung fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler-Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, veröffentlichte, wodurch er die Hitler-Jugend und den Nationalsozialismus glorifizierte, sowie

(II 1) am 3. Mai 2018 öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung vielen Menschen zugänglich wurde, und in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, die nach den vorhandenen Kriterien der Religion definierte Gruppe der Muslime in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, und zwar indem er auf der von ihm betriebenen öffentlichen Internetseite den Text „Bei einem Schweinsbraten hat man wenigstens die Garantie, dass das Tier nicht von Geisteskranken, unter Anrufung eines Hirngespinstes, religiös einwandfrei, zu Tode gequält wurde.“, veröffentlichte, wodurch er die Muslime, die aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch essen, als „Geisteskranke“ bezeichnete,

an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) in Ansehung des auf ein Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten Punktes I 4 und des auf ein Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB gerichteten Punktes II 1 der Anklage (ON 11 – Hauptfragen 4 und 6 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 18 S 21, ON 21) war die Sache gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO insoweit an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.

Textnummer

E136589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00070.22F.1114.000

Im RIS seit

24.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221114_OGH0002_0130NS00070_22F0000_000