Entscheidung 13 Ns 71/11m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Cantarella V***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 216 U 145/09t des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Cantarella V***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, AZ 216 U 145/09t des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die indizierte Beschlussfassung des Bezirksgerichts Graz-Ost iSd § 450 StPO kommt eine Delegierung derzeit schon aus prozessökonomischen Überlegungen nicht in Betracht.Im Hinblick auf die indizierte Beschlussfassung des Bezirksgerichts Graz-Ost iSd Paragraph 450, StPO kommt eine Delegierung derzeit schon aus prozessökonomischen Überlegungen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00071.11M.1031.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111031_OGH0002_0130NS00071_11M0000_000