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Entscheidung 13 Ns 75/22s×

Entscheidung 13 Ns 75/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns75/22s

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafvollzugssache des * K* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022, AZ 13 Os 70/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des * K* gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) unter Bezugnahme auf die insoweit ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0132565) als unzulässig zurück.

[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, RIS-Justiz RS0117577).

Textnummer

E137106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00075.22S.1221.000

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221221_OGH0002_0130NS00075_22S0000_000