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Entscheidung 13 Ns 76/11x×

Entscheidung 13 Ns 76/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns76/11x

Entscheidungsdatum

21.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, AZ 39 Hv 151/11x des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort des Antragstellers ist kein wichtiger Grund), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E99254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00076.11X.1121.000

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111121_OGH0002_0130NS00076_11X0000_000