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Entscheidung 13 Ns 8/21m×

Entscheidung 13 Ns 8/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns8/21m

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Maßnahmenvollzugssache des Mirzet M*****, AZ 42 BE 78/09v des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (nicht schon einem Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 179, Absatz eins, StVG begründende) Wechsel des Wohnorts des Betroffenen nach dessen bedingter Entlassung in eine Betreuungseinrichtung im Sprengel eines anderen Gerichts und der Wunsch einer betreuenden Einrichtung, mit einem anderen Gericht abzurechnen (ON 348), stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.

Textnummer

E130849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00008.21M.0211.000

Im RIS seit

21.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210211_OGH0002_0130NS00008_21M0000_000