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Entscheidung 13 Ns 80/11k×

Entscheidung 13 Ns 80/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns80/11k

Entscheidungsdatum

09.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 38 Hv 185/11i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck aufhältigen Zeugen in der Hauptverhandlung ist derzeit nicht auszuschließen.

Textnummer

E99451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00080.11K.1209.000

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111209_OGH0002_0130NS00080_11K0000_000