Entscheidung 13 Ns 83/11a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Heinz G***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 125 Hv 41/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Heinz G***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, AZ 125 Hv 41/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Antragsvorbringen, wonach „der inkriminierte Tatort hauptsächlich in Linz“ sei (ON 9 S 39), wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 39 Abs 1 StPO) nicht behauptet.Mit dem Antragsvorbringen, wonach „der inkriminierte Tatort hauptsächlich in Linz“ sei (ON 9 S 39), wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 9 S 7, vgl auch ON 2 S 77) die Vernehmung der - großteils in Wien wohnhaften (ON 5 S 2 iVm ON 2 S 1) - Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 9 S 7, vergleiche auch ON 2 S 77) die Vernehmung der - großteils in Wien wohnhaften (ON 5 S 2 in Verbindung mit ON 2 S 1) - Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00083.11A.1228.000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20111228_OGH0002_0130NS00083_11A0000_000