Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 83/11a×

Entscheidung 13 Ns 83/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns83/11a

Entscheidungsdatum

28.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Heinz G***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, AZ 125 Hv 41/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Antragsvorbringen, wonach „der inkriminierte Tatort hauptsächlich in Linz“ sei (ON 9 S 39), wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) nicht behauptet.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 9 S 7, vergleiche auch ON 2 S 77) die Vernehmung der - großteils in Wien wohnhaften (ON 5 S 2 in Verbindung mit ON 2 S 1) - Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird.

Textnummer

E99657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00083.11A.1228.000

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20111228_OGH0002_0130NS00083_11A0000_000