Entscheidung 13 Ns 83/17k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Carmen H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 U 516/03i des Bezirksgerichts Dornbirn, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Carmen H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 U 516/03i des Bezirksgerichts Dornbirn, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Donaustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Blick auf § 37 Abs 3 StPO wird darauf hingewiesen, dass nach den Registerdaten zu AZ 123 Hv 67/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein weiteres gegen die Angeklagte geführtes Strafverfahren anhängig ist.Mit Blick auf Paragraph 37, Absatz 3, StPO wird darauf hingewiesen, dass nach den Registerdaten zu AZ 123 Hv 67/17z des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein weiteres gegen die Angeklagte geführtes Strafverfahren anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00083.17K.1114.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171114_OGH0002_0130NS00083_17K0000_000