Entscheidung 13 Ns 86/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens nach § 3h VG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 68/23a des Landesgerichts St. Pölten, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 68/23a des Landesgerichts St. Pölten, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 6. September 2023 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts zur Hauptfrage 1 (Punkt I der Anklage ON 4), gemäß § 334 Abs 1 StPO aus. [1] Am 6. September 2023 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts zur Hauptfrage 1 (Punkt römisch eins der Anklage ON 4), gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus.
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache insoweit an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten zu verweisen. [2] Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache insoweit an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00086.23K.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20231006_OGH0002_0130NS00086_23K0000_000