Entscheidung 13 Ns 89/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 10 U 31/22g des Bezirksgerichts Weiz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 10 U 31/22g des Bezirksgerichts Weiz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an den OLG Sprengel Linz“) nicht dargetan. [1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an den OLG Sprengel Linz“) nicht dargetan.
[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00089.22Z.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20230124_OGH0002_0130NS00089_22Z0000_000