Entscheidung 13 Ns 9/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 1 U 16/21x des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 1 U 16/21x des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00009.22K.0302.000
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220302_OGH0002_0130NS00009_22K0000_000