Entscheidung 13 Ns 9/26s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der vormaligen Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 3 U 34/25w des Bezirksgerichts Oberwart über den Antrag des Privatklägers * Ba* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der vormaligen Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 34/25w des Bezirksgerichts Oberwart über den Antrag des Privatklägers * Ba* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (so bereits 13 Ns 69/25p, RIS-Justiz RS0128937; Oshidari WK-StPO § 39 Rz 1/1). [1] Paragraph 39, Absatz eins, StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (so bereits 13 Ns 69/25p, RIS-Justiz RS0128937; Oshidari WK-StPO Paragraph 39, Rz 1/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00009.26S.0212.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260212_OGH0002_0130NS00009_26S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung