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Entscheidung 13 Ns 99/16m×

Entscheidung 13 Ns 99/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns99/16m

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Irene K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung in dem zu AZ 17 Hv 14/14x des Landesgerichts St. Pölten und AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Strafantrag vom 11. Dezember 2014 legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Irene K***** ein im Zeitraum Juli bis August 2013 in T***** begangenes und dem Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 3).

Nachdem die Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht geladen werden konnte, ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts St. Pölten die Ausschreibung der Irene K***** zur Aufenthaltsermittlung im Inland an (ON 1 S 6 im Akt AZ 17 Hv 14/14x jenes Gerichts).

Mit am 24. November 2016 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Irene K***** mehrere ab 1. März 2013 begangene, den Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 2 StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last (ON 26 in AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck).

Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck und der Verteidiger auf das beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 17 Hv 14/14x anhängige Verfahren hingewiesen hatten, fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck am 28. November 2016 den Beschluss, die für 15. Dezember 2016 anberaumte Hauptverhandlung abzuberaumen. Gleichzeitig ordnete er an, den Akt zur Verbindung der Verfahren dem Landesgericht St. Pölten zu übermitteln (ON 1 S 11, ON 28 S 5 ff, ON 27 f im Akt AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck).

Das Landesgericht St. Pölten verneinte seine Zuständigkeit und legte die Akten gemäß Paragraph 38, StPO dem Obersten Gerichtshof vor.

Nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO in der gemäß Paragraph 514, Absatz 35, StPO hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes römisch zwei 2016 BGBl I 2016/121 sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Unter Gerichten gleicher Ordnung kommt das Verfahren bei Fehlen einer Sonderzuständigkeit jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/121).

Da die in Rede stehenden Gerichte solche gleicher Ordnung sind und Sonderzuständigkeiten nicht vorliegen, gibt die früheste Straftat, nämlich die der Angeklagten mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck als Betrug angelastete, präsumtiv in I***** begangene Tat vom 1. März 2013 den Ausschlag. Das Landesgericht Innsbruck hat daher die Verfahren zu verbinden und das Hauptverfahren durchzuführen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00099.16M.0125.000

Im RIS seit

03.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170125_OGH0002_0130NS00099_16M0000_000