Mit Strafantrag vom 11. Dezember 2014 legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Irene K***** ein im Zeitraum Juli bis August 2013 in T***** begangenes und dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 3).Mit Strafantrag vom 11. Dezember 2014 legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Irene K***** ein im Zeitraum Juli bis August 2013 in T***** begangenes und dem Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 3).
Nachdem die Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht geladen werden konnte, ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts St. Pölten die Ausschreibung der Irene K***** zur Aufenthaltsermittlung im Inland an (ON 1 S 6 im Akt AZ 17 Hv 14/14x jenes Gerichts).
Mit am 24. November 2016 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Irene K***** mehrere ab 1. März 2013 begangene, den Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 2 StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last (ON 26 in AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck).Mit am 24. November 2016 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Irene K***** mehrere ab 1. März 2013 begangene, den Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 2 StGB unterstellte Verhaltensweisen zur Last (ON 26 in AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck und der Verteidiger auf das beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 17 Hv 14/14x anhängige Verfahren hingewiesen hatten, fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck am 28. November 2016 den Beschluss, die für 15. Dezember 2016 anberaumte Hauptverhandlung abzuberaumen. Gleichzeitig ordnete er an, den Akt zur Verbindung der Verfahren dem Landesgericht St. Pölten zu übermitteln (ON 1 S 11, ON 28 S 5 ff, ON 27 f im Akt AZ 35 Hv 122/16k des Landesgerichts Innsbruck).
Das Landesgericht St. Pölten verneinte seine Zuständigkeit und legte die Akten gemäß § 38 StPO dem Obersten Gerichtshof vor.Das Landesgericht St. Pölten verneinte seine Zuständigkeit und legte die Akten gemäß Paragraph 38, StPO dem Obersten Gerichtshof vor.
Nach § 37 Abs 3 StPO in der gemäß § 514 Abs 35 StPO hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes II 2016 BGBl I 2016/121 sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Unter Gerichten gleicher Ordnung kommt das Verfahren bei Fehlen einer Sonderzuständigkeit jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2016/121).Nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO in der gemäß Paragraph 514, Absatz 35, StPO hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes römisch zwei 2016 BGBl I 2016/121 sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Unter Gerichten gleicher Ordnung kommt das Verfahren bei Fehlen einer Sonderzuständigkeit jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/121).
Da die in Rede stehenden Gerichte solche gleicher Ordnung sind und Sonderzuständigkeiten nicht vorliegen, gibt die früheste Straftat, nämlich die der Angeklagten mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck als Betrug angelastete, präsumtiv in I***** begangene Tat vom 1. März 2013 den Ausschlag. Das Landesgericht Innsbruck hat daher die Verfahren zu verbinden und das Hauptverfahren durchzuführen.