Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine aktenwidrige Begründung dieser Feststellung, weil der Zeuge Andreas R***** die an ihn in der Hauptverhandlung zwei Mal gestellte Frage, ob 48 Stangen oder Packungen gestohlen worden waren, beide Male dahin beantwortet hätte, es könnte sich nur um "Packerln" bzw "Packungen" und nicht um Stangen gehandelt haben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine aktenwidrige Begründung dieser Feststellung, weil der Zeuge Andreas R***** die an ihn in der Hauptverhandlung zwei Mal gestellte Frage, ob 48 Stangen oder Packungen gestohlen worden waren, beide Male dahin beantwortet hätte, es könnte sich nur um "Packerln" bzw "Packungen" und nicht um Stangen gehandelt haben.
Trotz diesem Vorbringen ist die bekämpfte Feststellung keineswegs aktenfremd, sondern entsprechend der Stellungsanzeige begründet (S 43), sodass im Kern die Mängelrüge bloß nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, die von einem Irrtum des Zeugen in der Hauptverhandlung ausging, kritisiert.
Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a) zu, die mit gleicher Argumentation vergeblich erhebliche, sich aus dem Akt ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser wesentlichen, den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellung aufzuzeigen sucht. Es genügt, den vorerst den Diebstahl von Zigaretten bei diesem Einbruch zur Gänze in Abrede stellenden Beschwerdeführer auf den Inhalt der Stellungsanzeige (S 37: "beträchtliche Menge", S 43: Aufstellung über 48 Stangen Zigaretten und S 111: "in den Kästen waren Zigarettenstangen gelagert") hinzuweisen. Dazu kommt, dass dem insoweit unangefochtenen und auch anerkannten (S 259) Privatbeteiligtenzuspruch von 110.000 S ebenfalls 48 Stangen Zigaretten (s S 6 f der Beilage zum HV-Protokoll) zugrunde liegen.Dies trifft auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu, die mit gleicher Argumentation vergeblich erhebliche, sich aus dem Akt ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser wesentlichen, den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellung aufzuzeigen sucht. Es genügt, den vorerst den Diebstahl von Zigaretten bei diesem Einbruch zur Gänze in Abrede stellenden Beschwerdeführer auf den Inhalt der Stellungsanzeige (S 37: "beträchtliche Menge", S 43: Aufstellung über 48 Stangen Zigaretten und S 111: "in den Kästen waren Zigarettenstangen gelagert") hinzuweisen. Dazu kommt, dass dem insoweit unangefochtenen und auch anerkannten (S 259) Privatbeteiligtenzuspruch von 110.000 S ebenfalls 48 Stangen Zigaretten (s S 6 f der Beilage zum HV-Protokoll) zugrunde liegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs sowohl über die Strafe (die gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss zu betrachten ist), als auch über die privatrechtlichen Ansprüche das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs sowohl über die Strafe (die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss zu betrachten ist), als auch über die privatrechtlichen Ansprüche das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285, d StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.