Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf Z 9 lit a (nominell, der Sache nach Z 5) und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf Ziffer 9, Litera a, (nominell, der Sache nach Ziffer 5,) und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zu dem ersten Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerde einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur Annahme des Bereicherungsvorsatzes bei der Rauschtat. Demgegenüber ist die Vorsatzkonstatierung keineswegs eine leere Worthülse geblieben, sondern wurde von den Tatrichtern aus dem äußeren Tatgeschehen und dem aus dem Vorleben des Angeklagten ersichtlichen Hang zu Eigentumsdelikten logisch korrekt und zureichend begründet. Von einem Begründungs- (bzw Feststellungs-)mangel kann sohin keine Rede sein.
Die Rüge nach Z 9 lit b meint, das Urteil lasse jegliche Feststellungen hinsichtlich der objektiven als auch subjektiven Vorhersehbarkeit des Eintretens eines Vollrausches vermissen, bezieht sich darauf, dass ein sorgfaltsgemäßes Verhalten (rechtmäßiges Alternativverhalten) nach den Ausführungen des Ersturteils etwa darin bestanden hätte, den Beipackzettel zu lesen und kritisiert in diesem Zusammenhang, dass das Urteil keine Konstatierungen darüber enthalte, ob bei diesem sorgfaltsgemäßen Handeln der Angeklagte das Eintreten eines Vollrausches hätte erkennen können bzw müssen.Die Rüge nach Ziffer 9, Litera b, meint, das Urteil lasse jegliche Feststellungen hinsichtlich der objektiven als auch subjektiven Vorhersehbarkeit des Eintretens eines Vollrausches vermissen, bezieht sich darauf, dass ein sorgfaltsgemäßes Verhalten (rechtmäßiges Alternativverhalten) nach den Ausführungen des Ersturteils etwa darin bestanden hätte, den Beipackzettel zu lesen und kritisiert in diesem Zusammenhang, dass das Urteil keine Konstatierungen darüber enthalte, ob bei diesem sorgfaltsgemäßen Handeln der Angeklagte das Eintreten eines Vollrausches hätte erkennen können bzw müssen.
Abgesehen von den in der Rechtsrüge zitierten Feststellungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten - Einnahme einer ihm auch ersichtlichen überaus hohen Dosis eines ihm in der Wirkung unbekannten Medikamentes, das rezeptpflichtig ist, ohne ärztliche Verschreibung daher an ihn nicht ausgefolgt und von ihm, der es seiner Lebensgefährtin entzogen hatte, schon aus diesem Grunde von vornherein nicht hätte eingenommen werden dürfen - unterlässt die Beschwerde jegliche Ausführung, welche Feststellungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit noch notwendig wären, und weiters darüber, inwiefern die vermisste Feststellung des Inhalts des Beipackzettels (den zu lesen der Angeklagte unterließ) zur Klärung der subjektiven Vorhersehbarkeit und Vorwerfbarkeit (der Unterlassung ddes - vermeintlichen - rechtswidrigen Alternativverhaltens ((Lesen des Beipackzettels)) noch dienlich bzw erforderlich sein soll, hat doch das Erstgericht ausdrücklich festgestellt - was die Beschwerde offenbar übersieht -, dass der Angeklagte allfällige nachteilige Nebenwirkungen des ihm völlig unbekannten Medikamentes in Kauf nahm (US 7/8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.