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Entscheidung 13 Os 1/06f×

Entscheidung 13 Os 1/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os1/06f

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert L***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2005, GZ 38 Hv 150/05a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert L***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (A) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

Gewahrsamsträgern eine fremde bewegliche Sache weggenommen und auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Personen angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, und zwar

1. am 23. November 2004 ein Herrenparfum im Wert von 29,90 Euro der B*****-Filiale Rainerstraße, wobei er Barabara B***** an den Oberarmen erfasste und gegen eine Glasfront drückte und diese einen Bruch des Mittelfingers der rechten Hand erlitt;

2. am (richtig [vgl US 5]:) 16. Juli 2005 der Manuela B***** 200 Euro, wobei er dieser einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte;

B) am 11. Februar 2005 (zu ergänzen [S 5 in ON 24]:) in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Patrick Be***** durch die falsche Behauptung, ihm Suchtgift verkaufen zu wollen, zur Ausfolgung von 100 Euro verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugen Ludwig K***** eingehend erörtert (US 6 f). Selbst wenn, wie die Beschwerde substratlos behauptet, der Angeklagte zu A/1 ein Kind auf dem Arm getragen hätte, wäre dieser Umstand nicht erörterungsbedürftig gewesen.

Auch mit der Aussage des Zeugen Michael Martin F***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 7 f).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf die substratlose Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen und ist damit nicht erwiderungsfähig.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt nicht an den festgestellten Tatsachen Maß.

Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite sie vermisst, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79975 13Os1.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00001.06F.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0130OS00001_06F0000_000