Der aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugen Ludwig K***** eingehend erörtert (US 6 f). Selbst wenn, wie die Beschwerde substratlos behauptet, der Angeklagte zu A/1 ein Kind auf dem Arm getragen hätte, wäre dieser Umstand nicht erörterungsbedürftig gewesen.Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugen Ludwig K***** eingehend erörtert (US 6 f). Selbst wenn, wie die Beschwerde substratlos behauptet, der Angeklagte zu A/1 ein Kind auf dem Arm getragen hätte, wäre dieser Umstand nicht erörterungsbedürftig gewesen.
Auch mit der Aussage des Zeugen Michael Martin F***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 7 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf die substratlose Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen und ist damit nicht erwiderungsfähig.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf die substratlose Behauptung, aus den Akten ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen und ist damit nicht erwiderungsfähig.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt nicht an den festgestellten Tatsachen Maß.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt nicht an den festgestellten Tatsachen Maß.
Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite sie vermisst, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.