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Entscheidung 13 Os 1/26k×

Entscheidung 13 Os 1/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen, Grundrechte

Geschäftszahl

13Os1/26k (13Os2/26g)

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * P* und einen belangten Verband wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz eins, Litera a und b FinStrG, AZ 50 Hv 48/25y des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anträge des * P* und der L* GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Zum Antrag des * P*:

[1]         Mit im Ermittlungsverfahren zu AZ 2 St 1/22s erhobener Anklageschrift vom 23. Juli 2025 (ON 162) legt die Europäische Staatsanwaltschaft – soweit hier von Relevanz – G* P* als ein Verbrechen des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz eins, Litera a und b FinStrG beurteiltes Verhalten zur Last.

[2]                 Danach habe er vom 29. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Zollamts Flughafen Wien-Eisenstadt (nunmehr Zollamt Österreich) als Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Pr* GmbH bei der Einfuhr von zur Zollabfertigung gestellten Nicht-Unions-Waren nach Österreich, nämlich von Masken, OP-Mänteln und Handschuhen mit dem Ursprung China, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und unter Verwendung falscher Beweismittel sowie von Scheingeschäften eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 342.255,24 Euro (102.647,40 Euro an Zoll und 239.607,84 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) bewirkt, indem er durch die Übermittlung inhaltlich unrichtiger Rechnungen einer in der Anklageschrift bezeichneten Gesellschaft Speditionsangestellte und Zolldeklaranten dazu veranlasste, in insgesamt zehn Zollanmeldungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr zu niedrige Kaufpreise zu erklären, die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurden, und zwar in den zu 1 bis 10 der Anklageschrift (jeweils in Bezug auf die Zollanmeldung, den tatsächlichen und den zu niedrig erklärten Warenwert sowie den Hinterziehungsbetrag) detailliert dargestellten Fällen.

[3]                 Den gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch des Angeklagten P* (ON 164.2) wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, AZ 18 Bs 223/25p, (ON 169.3) ab und stellte deren Rechtswirksamkeit fest.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Mit dem auf diese Entscheidung bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Angeklagte P* eine Verletzung des Artikel 7, Absatz eins, MRK, weil das Oberlandesgericht hinsichtlich der Anklagefakten 7 bis 10 zu Unrecht eine Eingangsabgabenbefreiung im Sinn des Beschlusses (EU) 2020/491 sowie einen absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) verneint habe.

Zum Antrag der L* GmbH:

[5]         Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. August 2025, AZ 31 HR 137/22x, (ON 165.1) – soweit hier von Bedeutung – den von der L* GmbH im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einer im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Liegenschaft, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2022, AZ 18 Bs 221/22i, (ON 54) gemäß Paragraph 109, Ziffer 2, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 207 a, FinStrG angeordnet worden war, erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 156) zurück.

[6]                 Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin (ON 167.4) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, AZ 18 Bs 239/25s, (ON 168.1) nicht Folge.

[7]         Mit dem auf die letztgenannte Entscheidung bezogenen – mit jenem des Angeklagten P* in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und ebenfalls nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet die L* GmbH Verletzungen des Artikel 7, Absatz eins, MRK und des Artikel eins, des 1. ZPMRK.

[8]         Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737).

[9]         Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).

[10]               Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen aufzudecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

[11]               Diesen Anforderungen werden die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht gerecht.

Zum Antrag des P*:

[12]       Dem Antragsteller P* fehlt es an der Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK vergleiche Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 57 und 86 mwN).

[13]       Denn er zeigt nicht auf, weshalb er schon durch die das Vorliegen eines der Fälle des Paragraph 215, Absatz 2 bis 4 StPO verneinende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichts beschwert sei, obwohl mit ihr nicht über den Gegenstand der strafrechtlichen Anklage selbst – nämlich über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten – abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0122737 [T25] und RS0124738 [T1]; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16 und Paragraph 24, Rz 26 f).

Zum Antrag der L* GmbH:

[14]       Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung der eingangs dargestellten Konventionsrechte, wiederholt dabei aber großteils bloß das Beschwerdevorbringen und kritisiert, es sei „mangels Abgabenverkürzung […] keine Strafbarkeit abstrakt möglich“, sodass „eine gerichtliche Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Geldstrafe unzulässig“ und ein Eingriff in das von Artikel eins, des 1. ZPMRK geschützte Eigentumsrecht nicht gerechtfertigt sei.

[15]               Mit dieser Argumentation, die (nicht auf der Basis der Konstatierungen des Beschlusses des Oberlandesgerichts, sondern) bloß aus eigenen Prämissen entwickelt wird, unterlässt die Antragstellerin den gebotenen Bezug zur bekämpften Entscheidung.

[16]       Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

Textnummer

E147010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00001.26K.0318.000

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00001_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung