[4] Mit dem auf diese Entscheidung bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Angeklagte P* eine Verletzung des Art 7 Abs 1 MRK, weil das Oberlandesgericht hinsichtlich der Anklagefakten 7 bis 10 zu Unrecht eine Eingangsabgabenbefreiung im Sinn des Beschlusses (EU) 2020/491 sowie einen absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) verneint habe. Mit dem auf diese Entscheidung bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Angeklagte P* eine Verletzung des Artikel 7, Absatz eins, MRK, weil das Oberlandesgericht hinsichtlich der Anklagefakten 7 bis 10 zu Unrecht eine Eingangsabgabenbefreiung im Sinn des Beschlusses (EU) 2020/491 sowie einen absolut untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) verneint habe.
Zum Antrag der L* GmbH:
[5] Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. August 2025, AZ 31 HR 137/22x, (ON 165.1) – soweit hier von Bedeutung – den von der L* GmbH im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einer im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Liegenschaft, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2022, AZ 18 Bs 221/22i, (ON 54) gemäß § 109 Z 2 lit b StPO iVm § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 207a FinStrG angeordnet worden war, erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 156) zurück. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. August 2025, AZ 31 HR 137/22x, (ON 165.1) – soweit hier von Bedeutung – den von der L* GmbH im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einer im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Liegenschaft, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2022, AZ 18 Bs 221/22i, (ON 54) gemäß Paragraph 109, Ziffer 2, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 207 a, FinStrG angeordnet worden war, erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 156) zurück.
[6] Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin (ON 167.4) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, AZ 18 Bs 239/25s, (ON 168.1) nicht Folge.
[7] Mit dem auf die letztgenannte Entscheidung bezogenen – mit jenem des Angeklagten P* in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und ebenfalls nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet die L* GmbH Verletzungen des Art 7 Abs 1 MRK und des Art 1 des 1. ZPMRK. Mit dem auf die letztgenannte Entscheidung bezogenen – mit jenem des Angeklagten P* in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und ebenfalls nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet die L* GmbH Verletzungen des Artikel 7, Absatz eins, MRK und des Artikel eins, des 1. ZPMRK.
[8] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737). Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737).
[9] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
[10] Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen aufzudecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[11] Diesen Anforderungen werden die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht gerecht.
Zum Antrag des P*:
[12] Dem Antragsteller P* fehlt es an der Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK (vgl Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 57 und 86 mwN). Dem Antragsteller P* fehlt es an der Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK vergleiche Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 57 und 86 mwN).
[13] Denn er zeigt nicht auf, weshalb er schon durch die das Vorliegen eines der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO verneinende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichts beschwert sei, obwohl mit ihr nicht über den Gegenstand der strafrechtlichen Anklage selbst – nämlich über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten – abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0122737 [T25] und RS0124738 [T1]; vgl auch Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16 und § 24 Rz 26 f). Denn er zeigt nicht auf, weshalb er schon durch die das Vorliegen eines der Fälle des Paragraph 215, Absatz 2 bis 4 StPO verneinende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichts beschwert sei, obwohl mit ihr nicht über den Gegenstand der strafrechtlichen Anklage selbst – nämlich über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten – abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0122737 [T25] und RS0124738 [T1]; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16 und Paragraph 24, Rz 26 f).
Zum Antrag der L* GmbH:
[14] Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung der eingangs dargestellten Konventionsrechte, wiederholt dabei aber großteils bloß das Beschwerdevorbringen und kritisiert, es sei „mangels Abgabenverkürzung […] keine Strafbarkeit abstrakt möglich“, sodass „eine gerichtliche Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Geldstrafe unzulässig“ und ein Eingriff in das von Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Eigentumsrecht nicht gerechtfertigt sei. Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung der eingangs dargestellten Konventionsrechte, wiederholt dabei aber großteils bloß das Beschwerdevorbringen und kritisiert, es sei „mangels Abgabenverkürzung […] keine Strafbarkeit abstrakt möglich“, sodass „eine gerichtliche Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Geldstrafe unzulässig“ und ein Eingriff in das von Artikel eins, des 1. ZPMRK geschützte Eigentumsrecht nicht gerechtfertigt sei.
[15] Mit dieser Argumentation, die (nicht auf der Basis der Konstatierungen des Beschlusses des Oberlandesgerichts, sondern) bloß aus eigenen Prämissen entwickelt wird, unterlässt die Antragstellerin den gebotenen Bezug zur bekämpften Entscheidung.
[16] Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).