Dementgegen wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, daß Istvan K***** in der Hauptverhandlung die Beschwerdeführerin keinesfalls belastet, sondern angegeben hat, daß diese von solchen Diebstählen keine Kenntnis hatte (S 355), vielmehr davonlief, als sie bemerkte, daß er ein Auto aufbrechen wollte und auch sagte, daß sie das nicht mitmachen werde (S 356 und 357). Wenn daher das Gericht die Verantwortung der Angeklagten - sie habe bis zuletzt nicht gewußt, daß Autoeinbrüche geplant waren, als sie dies erkannt habe, habe sie sich von den Taten distanziert und sei weggegangen - auch durch die Aussage des Drittangeklagten Istvan K***** für widerlegt hielt, so ist dies aktenwidrig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 281 Z 5 ENr. 185), zumal der Genannte die Beschwerdeführerin schon bei der Polizei (S 118) und vor dem Untersuchungsrichter (S 199 a) eindeutig entlastet hat. Das Gericht hat zwar die bekämpfte Feststellung nicht allein damit begründet, sondern vor allem auch auf die Aussage der Zeugin Marianne P***** gestützt; es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, daß es nicht gerade diese fehlerhafte Prämisse war, welche letztlich für die gewonnene Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten den Ausschlag gab.Dementgegen wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, daß Istvan K***** in der Hauptverhandlung die Beschwerdeführerin keinesfalls belastet, sondern angegeben hat, daß diese von solchen Diebstählen keine Kenntnis hatte (S 355), vielmehr davonlief, als sie bemerkte, daß er ein Auto aufbrechen wollte und auch sagte, daß sie das nicht mitmachen werde (S 356 und 357). Wenn daher das Gericht die Verantwortung der Angeklagten - sie habe bis zuletzt nicht gewußt, daß Autoeinbrüche geplant waren, als sie dies erkannt habe, habe sie sich von den Taten distanziert und sei weggegangen - auch durch die Aussage des Drittangeklagten Istvan K***** für widerlegt hielt, so ist dies aktenwidrig im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO2 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr. 185), zumal der Genannte die Beschwerdeführerin schon bei der Polizei (S 118) und vor dem Untersuchungsrichter (S 199 a) eindeutig entlastet hat. Das Gericht hat zwar die bekämpfte Feststellung nicht allein damit begründet, sondern vor allem auch auf die Aussage der Zeugin Marianne P***** gestützt; es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, daß es nicht gerade diese fehlerhafte Prämisse war, welche letztlich für die gewonnene Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten den Ausschlag gab.
Schon wegen dieses Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß der Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war (§ 285 e StPO) und auf das weitere Vorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.Schon wegen dieses Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß der Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war (Paragraph 285, e StPO) und auf das weitere Vorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Damit ist die Berufung der Angeklagten gegenstandslos.