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Entscheidung 13 Os 1/99×

Entscheidung 13 Os 1/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os1/99-7 (13Os2/99)

Entscheidungsdatum

10.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hüseyin M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 1998, GZ 20 p römisch fünf r 8867/97-105, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hüseyin M***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (A) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A. am 14. September 1997 versucht, Mehmet Y***** zu töten, indem er mit einem Revolver Marke Röhm, welcher von einer Gaswaffe auf eine Schußwaffe im Kal. 38 Special umgebaut worden war, aus einer Entfernung von höchstens einen Meter zwei gegen den Oberkörper des Genannten gezielte Schüsse abgab, wodurch Mehmet Y***** einen Bauchsteckschuß mit Eröffnung der Bauchhöhle und Beschädigung des Dünn- und Dickdarms und der Milz sowie einen Streifschuß im Bereich des linken Ellenbogens erlitt;

B. zumindest nachts zum 14. September 1997 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schußwaffe, und zwar die in Punkt A. angeführte Faustfeuerwaffe geführt.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach versuchtem Mord und Vergehens nach dem Waffengesetz jeweils (einstimmig) bejaht, die Eventualfragen folgerichtig unbeantwortet gelassen und die Zusatzfrage nach voller Berauschung verneint.

Der auf Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Unter Hinweis auf seine Verantwortung, wonach er den von ihm geführten Gasrevolver nicht als umgebaut und scharf geladen erkannt hätte, und unter Bezugnahme auf Schußentfernung, Schußrichtung und der Behauptung, daß er von der Abgabe weiterer Schüsse von sich aus abgesehen hätte, sucht der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite, insbesondere zum (allenfalls nur bedingten) Mordvorsatz zu erwecken.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere im Hinblick auf die zweifache Schußabgabe aus nächster Nähe gegen den Oberkörper des Tatopfers - nach zuvor durch dieses erfolgte Beschimpfungen und Schmähungen des Angeklagten - und aus dessen Vertrautheit mit Waffen (ON 27) ist jedoch nichts für ihn zu gewinnen, zumal ihm auch - entgegen der Beschwerde - die Tatwaffe unmittelbar nach Abgabe des zweiten Schusses entrissen wurde (S 233, 249/I; 129, 131/II). Auch zeigt die Beschwerde keine unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung auf.

Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53191 13D00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00001.99.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0130OS00001_9900000_000