Dagegen richtet sich die teils undifferenziert auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die teils undifferenziert auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, dass zu den Schuldsprüchen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung unbegründet geblieben sei, wie und in welcher Form sich die "schwere Gewalt" bzw gegen das Tatopfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger "schwerer Gefahr" für Leib oder Leben manifestiert haben soll bzw, dass Feststellungen hiezu überhaupt fehlen würden (insoweit Z 9 lit a bzw Z 10). Die Beschwerde übersieht, dass ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung mit schwerer Gewalt bzw qualifizierter Drohung gar nicht ergangen ist (siehe § 201 Abs 1 StGB) und geht somit einen gar nicht ergangenen Schuldspruch bekämpfend, ins Leere.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, dass zu den Schuldsprüchen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung unbegründet geblieben sei, wie und in welcher Form sich die "schwere Gewalt" bzw gegen das Tatopfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger "schwerer Gefahr" für Leib oder Leben manifestiert haben soll bzw, dass Feststellungen hiezu überhaupt fehlen würden (insoweit Ziffer 9, Litera a, bzw Ziffer 10,). Die Beschwerde übersieht, dass ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung mit schwerer Gewalt bzw qualifizierter Drohung gar nicht ergangen ist (siehe Paragraph 201, Absatz eins, StGB) und geht somit einen gar nicht ergangenen Schuldspruch bekämpfend, ins Leere.
Soweit die Beschwerde Feststellungen darüber kritisiert, dass die Zeugin S***** mit ihrer Tochter in Werfen Unterkunft genommen habe, bzw dass das Tatopfer schon früher - und nicht vom Angeklagten - vergewaltigt worden sei, werden keine entscheidenden Tatsachen angesprochen. Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung die von den Tatrichtern dem Opfer zugestandene Glaubwürdigkeit bekämpft; der Rüge an der unterbliebenen Einholung eines psychologischen Gutachtens mangelt es an jeder prozessualen Voraussetzung (Antragstellung - Z 4, Begründung des Unterbleibens der Antragstellung - Z 5a, und insbesondere der Behauptung einer Zustimmung des Tatopfers zur Untersuchung). Die Beschwerde behauptet - nominell Z 5, inhaltlich Z 10 - es würden Feststellungen dahingehend fehlen, warum das Gericht erachtet, dass es sich bei der ins Treffen geführten Tathandlung (I/1) um eine besondere Erniedrigung im Sinne des Gesetzes "handeln solle"; weiters wird vorgebracht, dass die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend die angenommene Qualifikation unerörtert und unbegründet geblieben seien.Soweit die Beschwerde Feststellungen darüber kritisiert, dass die Zeugin S***** mit ihrer Tochter in Werfen Unterkunft genommen habe, bzw dass das Tatopfer schon früher - und nicht vom Angeklagten - vergewaltigt worden sei, werden keine entscheidenden Tatsachen angesprochen. Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung die von den Tatrichtern dem Opfer zugestandene Glaubwürdigkeit bekämpft; der Rüge an der unterbliebenen Einholung eines psychologischen Gutachtens mangelt es an jeder prozessualen Voraussetzung (Antragstellung - Ziffer 4,, Begründung des Unterbleibens der Antragstellung - Ziffer 5 a,, und insbesondere der Behauptung einer Zustimmung des Tatopfers zur Untersuchung). Die Beschwerde behauptet - nominell Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 10, - es würden Feststellungen dahingehend fehlen, warum das Gericht erachtet, dass es sich bei der ins Treffen geführten Tathandlung (I/1) um eine besondere Erniedrigung im Sinne des Gesetzes "handeln solle"; weiters wird vorgebracht, dass die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend die angenommene Qualifikation unerörtert und unbegründet geblieben seien.
Abgesehen davon, dass im Falle des Zutreffens des ersten Vorwurfs zwar § 270 Abs 2 Z 5 StPO verletzt wäre, aber nicht nichtigkeitsbegründend (Mayerhofer StPO4 § 270 E 144, 147), genügt es zu beiden Vorbringen auf die ohnedies vorhandenen Urteilsausführungen (US 6, 7, 14, 15) zu verweisen.Abgesehen davon, dass im Falle des Zutreffens des ersten Vorwurfs zwar Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verletzt wäre, aber nicht nichtigkeitsbegründend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 144, 147), genügt es zu beiden Vorbringen auf die ohnedies vorhandenen Urteilsausführungen (US 6, 7, 14, 15) zu verweisen.
Soweit die Beschwerde einmal mehr - die Begriffe "Begründungsmangel" (Z 5) und "Feststellungsmangel" (Z 9 lit a, 10) vermengend - zu Faktum I.4. Konstatierungen teils zur Gewaltausübung, teils zur subjektiven Tatseite zwecks Lösung (der Rechtsfrage) der Ernstlichkeit der Drohung vermisst, ist sie im Hinblick auf die dazu ohnehin erstatteten Urteilsausführungen (s US 8 und 9f sowie 12f) nicht nachvollziehbar.Soweit die Beschwerde einmal mehr - die Begriffe "Begründungsmangel" (Ziffer 5,) und "Feststellungsmangel" (Ziffer 9, Litera a,, 10) vermengend - zu Faktum römisch eins.4. Konstatierungen teils zur Gewaltausübung, teils zur subjektiven Tatseite zwecks Lösung (der Rechtsfrage) der Ernstlichkeit der Drohung vermisst, ist sie im Hinblick auf die dazu ohnehin erstatteten Urteilsausführungen (s US 8 und 9f sowie 12f) nicht nachvollziehbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt insoweit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, als sie - unter Übergehung der Urteilsfeststellungen - schlichtweg behauptet, das erkennende Gericht "hätte feststellen müssen, dass durch die vom Angeklagten gesetzten Handlungen überhaupt keine Straftat begangen wurde."Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt insoweit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, als sie - unter Übergehung der Urteilsfeststellungen - schlichtweg behauptet, das erkennende Gericht "hätte feststellen müssen, dass durch die vom Angeklagten gesetzten Handlungen überhaupt keine Straftat begangen wurde."
Soweit die Beschwerde eine Strafbarkeit der zu II. und III. vorgeworfenen Drohungen wegen ihrer "Ungenauigkeit" verneint, geht sie einmal mehr an deren festgestellten Wortlaut (der an Deutlichkeit nichts offen lässt) vorbei.Soweit die Beschwerde eine Strafbarkeit der zu römisch zwei. und römisch drei. vorgeworfenen Drohungen wegen ihrer "Ungenauigkeit" verneint, geht sie einmal mehr an deren festgestellten Wortlaut (der an Deutlichkeit nichts offen lässt) vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.