Während die Beschwerde des Angeklagten F***** ihr Ziel verfehlt, ist jene der Angeklagten H***** berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin F*****:
Das zur Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) in einem erstattete Vorbringen besteht teils aus einer Erörterung von Vorverfahrensergebnissen und der Anklageschrift, zum anderen in Hinweisen darauf, dass in der Hauptverhandlung die Rolle des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten (hinsichtlich der Auswahl der Brandobjekte) hervorgehoben wurde. Damit werden jedoch weder Begründungsmängel (Z 5) aufgezeigt noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt (Z 5a). Die beanstandeten Feststellungen zu dem die Taten fördernden Verhalten des Beschwerdeführers sind vielmehr mängelfrei. Sie begegnen auch angesichts des ins Treffen geführten Gutachtens zum Geisteszustand des Mitangeklagten keinen erheblichen Bedenken (eingehend US 13 ff). Worin der behauptete Widerspruch zwischen den zur Wissens- und zur Willenskomponente des Vorsatzes (vgl Leukauf/Steininger Komm³ § 5 Rz 1) im Urteil getroffenen Feststellungen liegen soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; US 8), ebenso wenig, weshalb das Erstgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, dass es dem Beschwerdeführer in anderen Fällen gelungen sei, den Mitangeklagten von einer Brandlegung abzuhalten.Das zur Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) in einem erstattete Vorbringen besteht teils aus einer Erörterung von Vorverfahrensergebnissen und der Anklageschrift, zum anderen in Hinweisen darauf, dass in der Hauptverhandlung die Rolle des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten (hinsichtlich der Auswahl der Brandobjekte) hervorgehoben wurde. Damit werden jedoch weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufgezeigt noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt (Ziffer 5 a,). Die beanstandeten Feststellungen zu dem die Taten fördernden Verhalten des Beschwerdeführers sind vielmehr mängelfrei. Sie begegnen auch angesichts des ins Treffen geführten Gutachtens zum Geisteszustand des Mitangeklagten keinen erheblichen Bedenken (eingehend US 13 ff). Worin der behauptete Widerspruch zwischen den zur Wissens- und zur Willenskomponente des Vorsatzes vergleiche Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 5, Rz 1) im Urteil getroffenen Feststellungen liegen soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; US 8), ebenso wenig, weshalb das Erstgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, dass es dem Beschwerdeführer in anderen Fällen gelungen sei, den Mitangeklagten von einer Brandlegung abzuhalten.
Ein Widerspruch zwischen Feststellungen kann entgegen der Beschwerde auch darin nicht erblickt werden, dass der Beschwerdeführer zunächst den Mitangeklagten in seinen Tatentschlüssen bestärkte und später äußerte, er wolle an der Tat laut Schuldspruch Punkt A 2 nicht teilnehmen, der Erstangeklagte solle sie bleiben lassen (US 9). Der Beschwerdeführer zeigt mit der Erörterung der „Aussagekraft" des Umstandes, dass er am 17. April 2004 in einem bestimmte Restaurant eine Rechnung verlangte (US 15 f), keinen Begründungsmangel deutlich und bestimmt auf (Z 5; §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht, indem sie zu den Schuldsprüchen B 1 und 2 „sachverhaltsmäßige Grundlagen" zur Kausalität des als Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) beurteilten Verhaltens vermisst, über die diesbezüglichen Konstatierungen (US 7 und 9) hinweg. Bei Ausführung einer Rechtsrüge ist jedoch nach der Prozessordnung stets der im Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Ein Widerspruch zwischen Feststellungen kann entgegen der Beschwerde auch darin nicht erblickt werden, dass der Beschwerdeführer zunächst den Mitangeklagten in seinen Tatentschlüssen bestärkte und später äußerte, er wolle an der Tat laut Schuldspruch Punkt A 2 nicht teilnehmen, der Erstangeklagte solle sie bleiben lassen (US 9). Der Beschwerdeführer zeigt mit der Erörterung der „Aussagekraft" des Umstandes, dass er am 17. April 2004 in einem bestimmte Restaurant eine Rechnung verlangte (US 15 f), keinen Begründungsmangel deutlich und bestimmt auf (Ziffer 5,; Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht, indem sie zu den Schuldsprüchen B 1 und 2 „sachverhaltsmäßige Grundlagen" zur Kausalität des als Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) beurteilten Verhaltens vermisst, über die diesbezüglichen Konstatierungen (US 7 und 9) hinweg. Bei Ausführung einer Rechtsrüge ist jedoch nach der Prozessordnung stets der im Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Corinna H*****:
Zwar umfasst der Urteilssachverhalt entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch jene Feststellungen, die für die Beurteilung der - unterlassenen - Verständigung der Gendarmerie in den vorliegenden Fällen als Handlung mit Erfolgsabwendungstendenz erforderlich sind (US 7 bis 10; vgl dazu Kienapfel/Höpfel AT I11 Z 28 Rz 4, Z 29 Rz 3 ff).Zwar umfasst der Urteilssachverhalt entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auch jene Feststellungen, die für die Beurteilung der - unterlassenen - Verständigung der Gendarmerie in den vorliegenden Fällen als Handlung mit Erfolgsabwendungstendenz erforderlich sind (US 7 bis 10; vergleiche dazu Kienapfel/Höpfel AT I11 Ziffer 28, Rz 4, Ziffer 29, Rz 3 ff).
Zu Recht macht die Angeklagte jedoch geltend, dass ihre den Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite entgegenstehende Verantwortung in der Beweiswürdigung mit Stillschweigen übergangen wurde (Z 5 zweiter Fall).Zu Recht macht die Angeklagte jedoch geltend, dass ihre den Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite entgegenstehende Verantwortung in der Beweiswürdigung mit Stillschweigen übergangen wurde (Ziffer 5, zweiter Fall).
Sie sagte, worauf die Beschwerdeargumentation zutreffend verweist, in der Hauptverhandlung in Ansehung der ersten Brandstiftung bezüglich des Erstangeklagten aus, dass sie „nicht dachte, dass er die Tat begeht", und dass sie „ihm eine solche Tat nicht zutraute" (S 79/II). Zur zweiten Brandstiftung gab sie an, sie habe die Gendarmerie nicht gerufen, weil sie sich „das Gleiche dachte wie eine Woche davor" bei der ersten Tat (S 99/II).
In der Beweiswürdigung zu den Feststellungen über die Willensausrichtung der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, nach ihren Schilderungen sei „klar" gewesen, „dass der Erstangeklagte hingeht, um eine Brandstiftung zu begehen" (US 17). Ihre dem widersprechende Aussage in der Hauptverhandlung blieb unerörtert.
Wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, ist das Urteil unvollständig im Sinn des zweiten Falles der Z 5 (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 421). Dies ist hier, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, der Fall.Wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, ist das Urteil unvollständig im Sinn des zweiten Falles der Ziffer 5, (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Dies ist hier, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, der Fall.
Dieser Begründungsmangel zieht die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten H***** - über die gemäß § 13 Abs 1 JGG keine Strafe verhängt wurde - und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Dieser Begründungsmangel zieht die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten H***** - über die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG keine Strafe verhängt wurde - und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Daher kann die übrige Mängelrüge auf sich beruhen.