Die auf Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen dem aus Z 4 erhobenen Beschwerdevorbringen wurde der Antrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass - hinsichtlich der Lieferungen der Computeranlage - die Datensicherung nach wie vor nicht in Ordnung ist und auch noch nie in Ordnung war und überdies die 3 PCs nicht funktionieren und daher die Rechnung nicht fällig ist", zu Recht abgewiesen. Angesichts des Umstandes, dass allfällige Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe in keiner Weise dokumentiert wurden (S 125, 165/II) und die EDV-Anlage ein Jahr auch benutzt wurde, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum ein Sachverständiger - eines im Übrigen nicht näher konkretisierten Fachgebietes - über die Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage und die Ordnungsgemäßheit der Datensicherung zum Zeitpunkt April/Mai 2004 Auskunft geben könnte (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 18; Ratz, aaO § 281 Rz 330).Entgegen dem aus Ziffer 4, erhobenen Beschwerdevorbringen wurde der Antrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass - hinsichtlich der Lieferungen der Computeranlage - die Datensicherung nach wie vor nicht in Ordnung ist und auch noch nie in Ordnung war und überdies die 3 PCs nicht funktionieren und daher die Rechnung nicht fällig ist", zu Recht abgewiesen. Angesichts des Umstandes, dass allfällige Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe in keiner Weise dokumentiert wurden (S 125, 165/II) und die EDV-Anlage ein Jahr auch benutzt wurde, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum ein Sachverständiger - eines im Übrigen nicht näher konkretisierten Fachgebietes - über die Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage und die Ordnungsgemäßheit der Datensicherung zum Zeitpunkt April/Mai 2004 Auskunft geben könnte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18; Ratz, aaO Paragraph 281, Rz 330).
Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) erblickt der Angeklagte darin, dass sich die Tatrichter nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt hätten, übergeht dabei aber die diesbezüglichen eingehenden Erörterungen in der Beweiswürdigung (US 10 f). Gleiches gilt für die als übergangen reklamierte Aussage des Zeugen M***** (US 10 letzter Abs, 11 erster Abs). Als nicht bzw offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) rügt der Angeklagte die Feststellungen der Tatrichter zur Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage nach Abschluss der Installationsarbeiten und zum Vorliegen der subjektiven Tatseite. Tatsächlich aber hat das Erstgericht seine Konstatierungen zur Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen H***** und K***** (US 10; AS 163 ff und 171 ff/Bd II) gegründet und das Vorliegen der inneren Tatseite formal einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Bestellungen von noch anhängigen Insolvenzverfahren geprägt war, und seinen daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten abgeleitet (US 10). Die in der Beschwerde hiezu angestellten Erwägungen bekämpfen in Wahrheit nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) erblickt der Angeklagte darin, dass sich die Tatrichter nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt hätten, übergeht dabei aber die diesbezüglichen eingehenden Erörterungen in der Beweiswürdigung (US 10 f). Gleiches gilt für die als übergangen reklamierte Aussage des Zeugen M***** (US 10 letzter Abs, 11 erster Abs). Als nicht bzw offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) rügt der Angeklagte die Feststellungen der Tatrichter zur Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage nach Abschluss der Installationsarbeiten und zum Vorliegen der subjektiven Tatseite. Tatsächlich aber hat das Erstgericht seine Konstatierungen zur Funktionsfähigkeit der EDV-Anlage auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen H***** und K***** (US 10; AS 163 ff und 171 ff/Bd römisch zwei) gegründet und das Vorliegen der inneren Tatseite formal einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Bestellungen von noch anhängigen Insolvenzverfahren geprägt war, und seinen daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten abgeleitet (US 10). Die in der Beschwerde hiezu angestellten Erwägungen bekämpfen in Wahrheit nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dies trifft ebenso - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz erweist - auf das zu Urteilsfaktum II. erstattete Vorbringen zum behaupteten Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds zu. Schließlich kann auch keine Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) darin erkannt werden, dass die Tatrichter einerseits in Bezug auf den vorgebrachten präsenten Deckungsfonds (II.) nicht feststellen konnten, dass der Angeklagte nach dem Zeitpunkt der Zueignung des Sparbuchbetrages jederzeit über einen Betrag in dieser Höhe verfügen konnte und er auch Willens war, diesen rückzuerstatten, und er andererseits nach den Urteilsannahmen den Betrag im Zuge der Hauptverhandlung an Mag. C***** zurück gab, sind diese Aussagen nach den Denkgesetzen doch schon wegen der zwischen Zueignung und Rückzahlung verstrichenen Zeit nicht unvereinbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439).Dies trifft ebenso - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz erweist - auf das zu Urteilsfaktum römisch zwei. erstattete Vorbringen zum behaupteten Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds zu. Schließlich kann auch keine Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) darin erkannt werden, dass die Tatrichter einerseits in Bezug auf den vorgebrachten präsenten Deckungsfonds (römisch zwei.) nicht feststellen konnten, dass der Angeklagte nach dem Zeitpunkt der Zueignung des Sparbuchbetrages jederzeit über einen Betrag in dieser Höhe verfügen konnte und er auch Willens war, diesen rückzuerstatten, und er andererseits nach den Urteilsannahmen den Betrag im Zuge der Hauptverhandlung an Mag. C***** zurück gab, sind diese Aussagen nach den Denkgesetzen doch schon wegen der zwischen Zueignung und Rückzahlung verstrichenen Zeit nicht unvereinbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439).
Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (WK-StPO § 281 Rz 581). Indem die Rüge aber urteilskonträr einen Schadenseintritt bei der M***** KEG bestreitet und zu Urteilsfaktum II. das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds behauptet, lässt sie die notwendige Orientierung am Urteilssubstrat vermissen und verfehlt so die prozessordnungsgemäße Darstellung.Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Indem die Rüge aber urteilskonträr einen Schadenseintritt bei der M***** KEG bestreitet und zu Urteilsfaktum römisch zwei. das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds behauptet, lässt sie die notwendige Orientierung am Urteilssubstrat vermissen und verfehlt so die prozessordnungsgemäße Darstellung.
Das Vorbringen, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung durch den Angeklagten getroffen, übergeht die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 8). Insoweit mit dem Hinweis auf den „substanzlosen Gebrauch der verba legalia" der Sache nach aber ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll, ist der Beschwerdeführer auf die eingehende Begründung der inneren Tatseite durch die Tatrichter zu verweisen (US 10).
Unter Hinweis auf die Begleichung der Rechnung der D***** GmbH (Faktum I./2.) unmittelbar vor der fortgesetzten Hauptverhandlung am 29. Juni 2005 reklamiert der Angeklagte den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für sich (Z 9 lit b), ohne aber darzulegen, warum tätige Reue entgegen dem Wortlaut des § 167 Abs 2 StGB („bevor die Behörde [§ 151 Abs 3] von seinem Verschulden erfahren hat") auch noch im Stadium der Hauptverhandlung möglich sein sollte. Solcherart verfehlt die Beschwerde aber die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen (WK-StPO § 281 Rz 588).Unter Hinweis auf die Begleichung der Rechnung der D***** GmbH (Faktum römisch eins./2.) unmittelbar vor der fortgesetzten Hauptverhandlung am 29. Juni 2005 reklamiert der Angeklagte den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für sich (Ziffer 9, Litera b,), ohne aber darzulegen, warum tätige Reue entgegen dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, StGB („bevor die Behörde [§ 151 Absatz 3 ], von seinem Verschulden erfahren hat") auch noch im Stadium der Hauptverhandlung möglich sein sollte. Solcherart verfehlt die Beschwerde aber die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.