Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, ist nach § 30 Abs 1 SMG nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff - wie hier - in einem die Grenzmenge nicht erreichenden Ausmaß enthalten, einem anderen überlässt, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen (§ 30 Abs 2 Z 2 SMG).Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, ist nach Paragraph 30, Absatz eins, SMG nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff - wie hier - in einem die Grenzmenge nicht erreichenden Ausmaß enthalten, einem anderen überlässt, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, SMG).
Da es sich bei den Sandro K***** überlassenen Somnubenetabletten nach Maßgabe der Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2/1997, demnach gerichtsnotorisch, um ein Arzneimittel handelt, liegen die Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes hinsichtlich des zu 1. ergangenen Schuldspruchs vor, sodass das angefochtene Urteil insoweit das Gesetz in der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 SMG verletzt. In Ausübung des nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war der zu 1. ergangene Schuldspruch aufzuheben und in der Sache selbst sogleich mit Freispruch des Christian L***** von der Anklage, am 12. September 2005 Somnubene mit dem Wirkstoff Flunitrazepam dem Sandro K***** überlassen zu haben, nach § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Da es sich bei den Sandro K***** überlassenen Somnubenetabletten nach Maßgabe der Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2 aus 1997,, demnach gerichtsnotorisch, um ein Arzneimittel handelt, liegen die Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes hinsichtlich des zu 1. ergangenen Schuldspruchs vor, sodass das angefochtene Urteil insoweit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, SMG verletzt. In Ausübung des nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war der zu 1. ergangene Schuldspruch aufzuheben und in der Sache selbst sogleich mit Freispruch des Christian L***** von der Anklage, am 12. September 2005 Somnubene mit dem Wirkstoff Flunitrazepam dem Sandro K***** überlassen zu haben, nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Bei der Strafneubemessung wegen des verbleibenden Schuldspruchs war das als reumütig zu beurteilende Geständnis als mildernd zu werten. Stellt man diesem Milderungsgrund die beiden geringfügigen einschlägigen Vorstrafen gegenüber, so erscheint eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 120 Tagessätzen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Da Christian L***** über kein Einkommen verfügt, war die Tagessatzhöhe mit 2 Euro zu bemessen (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB).Bei der Strafneubemessung wegen des verbleibenden Schuldspruchs war das als reumütig zu beurteilende Geständnis als mildernd zu werten. Stellt man diesem Milderungsgrund die beiden geringfügigen einschlägigen Vorstrafen gegenüber, so erscheint eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 120 Tagessätzen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Da Christian L***** über kein Einkommen verfügt, war die Tagessatzhöhe mit 2 Euro zu bemessen (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB).