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Entscheidung 13 Os 10/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os10/12p

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gamal H***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, AZ 91 Hv 132/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2011, AZ 20 Bs 373/11s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-, beschwerde“ wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Dr. Gamal H***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011, AZ 91 Hv 132/10p, (richtig:) mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Wien über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-, beschwerde“ des Dr. Gamal H***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO). Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausscheidet.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00010.12P.0308.000

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120308_OGH0002_0130OS00010_12P0000_000