Entscheidung 13 Os 10/12p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gamal H***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB, AZ 91 Hv 132/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2011, AZ 20 Bs 373/11s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gamal H***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, AZ 91 Hv 132/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2011, AZ 20 Bs 373/11s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-
beschwerde“ wird zurückgewiesen.Die „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-, beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
G r ü n d e :
Dr. Gamal H***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011, AZ 91 Hv 132/10p, (richtig:) mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Wien über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.Dr. Gamal H***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011, AZ 91 Hv 132/10p, (richtig:) mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Wien über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-
beschwerde“ des Dr. Gamal H***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO). Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet.Die dagegen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte „Grundrechtsbeschwerde, Nichtigkeits-, beschwerde“ des Dr. Gamal H***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO). Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00010.12P.0308.000
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120308_OGH0002_0130OS00010_12P0000_000