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Entscheidung 13 Os 10/22b×

Entscheidung 13 Os 10/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os10/22b

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fischer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021, GZ 125 Hv 82/21a-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach (richtig) Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in W* von der Jahresmitte 2016 bis zum 17. April 2021 gegen die unmündige * C* länger als ein Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr wiederholt, teils mehrmals die Woche, mit der Faust oder der flachen Hand auf den Kopf oder in den Rücken schlug, ihr einen Hausschuh gegen den Kopf, den Rücken oder den Bauch warf sowie sie gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper, teils mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach mit einem Küchenmesser in ihre Richtung hantierte und ihr zuletzt am 17. April 2021 ein Küchenmesser wenige Zentimeter vor die Brust hielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5,, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz 3, StPO, weil die neunjährige Stieftochter des Angeklagten bei ihrer Entscheidung, ob sie das ihr zukommende Entschlagungsrecht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Hauptverhandlung wahrnehmen möchte, vom Vorsitzenden des Schöffengerichts in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei.

[5]                  Dabei räumt die Beschwerde ein, dass diese Zeugin vor Beginn ihrer Vernehmung über das ihr zukommende Aussageverweigerungsrecht informiert worden sei und ausdrücklich auf dessen Wahrnehmung verzichtet habe (ON 25 S 19). Allerdings habe sie über – kurz darauf erfolgte – nochmalige Belehrung, nicht aussagen zu müssen, wobei der Richter erklärte, „schon sehr froh“ zu sein, wenn sie ihm etwas erzähle, ohne neuerlichen ausdrücklichen Verzicht (weiter) ausgesagt (ON 25 S 20).

[6] Solcherart wird eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 159, Absatz 3, erster Satz StPO begründende Vernehmung ohne ausdrücklichen (in Bezug auf eine Vernehmung nicht mehrfach erforderlichen [vgl Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 159, Rz 9]) Verzicht auf die Befreiung von der Aussagepflicht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO oder nach einem Widerruf dieses Verzichts vergleiche Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 159, Rz 13; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 223) nicht behauptet.

[7] In Bezug auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers in der kritisierten richterlichen Belehrung liegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) wäre es ihm freigestanden, einer solchen mit entsprechender Antragstellung (als Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge nach Ziffer 4,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 222) entgegenzuwirken.

[8] Soweit die Beschwerde Feststellungen zu Intensität und Dauer der Schmerzen vermisst (nominell Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die jeweils festgestellten, mit Misshandlungs- und Bedrohungsvorsatz (US 7) teils täglich zugefügten, eingangs zusammenfassend dargestellten Übergriffe (US 5 ff) vom Misshandlungsbegriff des Paragraph 107 b, Absatz 2, erster Fall StGB nicht umfasst sein sollten vergleiche dazu 13 Os 143/11w, SSt 2011/69; RIS-Justiz RS0127377, Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 16).

[9] Gleiches gilt für die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die einwendet, das Erstgericht hätte sämtliche Tathandlungen, die bloß kurzzeitig Schmerzen verursachten, „nicht [als] geeignete Tatbegehungshandlung für Paragraph 107 b, StGB ansehen müssen“.

[10] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB und behauptet unter Hinweis auf das In-Kraft-Treten des Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2019/105 mit 1. Jänner 2020 eine verfehlte rechtliche Beurteilung für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Tatzeitraum.

[11] Mit dem Einwand, nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, US 4) sei die „Gewalt nach Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, StGB länger als ein Jahr“ ausgeübt worden, während sich eine „Gewaltausübung für vor dem 1.1.2020 gelegene Tatzeiträume nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB […] im Urteilsspruch ausdrücklich nicht“ finde, verkennt sie den in den Urteilsfeststellungen gelegenen Bezugspunkt der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12] Im Übrigen ist die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB idgF für den Angeklagten nicht ungünstiger als jene nach dem vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 und solcherart gemäß Paragraph 61, zweiter Satz StGB rechtsrichtig erfolgt (zur Zusammenfassung einer Mehrzahl von rechtlich selbständigen Einzeltaten zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 107 b, StGB siehe eingehend 11 Os 76/21t mwN).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00010.22B.0622.000

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0130OS00010_22B0000_000